ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Merz GmbH + Co. KG

Stand: 01.01.2019

 

I Allgemeines

A. Geltung der Bedingungen

Die Leistungen und Angebote der Merz GmbH + Co. KG an den jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von MERZ GmbH + Co. KG ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

B. Angebote

Die Angebote von MERZ GmbH + Co. KG sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen MERZ GmbH + Co. KG hergeleitet werden können.

C. Preise

Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ab Firmensitz exklusive Transportkosten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle angegebenen Preise sind freibleibend.

D. Liefer- und Leistungszeit

Die von der MERZ GMBH + CO. KG genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tag des Auftrags, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der MERZ GMBH + CO. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten:

Sie berechtigen die MERZ GMBH + CO. KG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die MERZ GMBH + CO. KG verpflichtet sich, den Kunden im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

Die MERZ GMBH + CO. KG kommt im Übrigen erst dann in Verzug, wenn der Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verzug, sind ausgeschlossen, es sei denn, die MERZ GMBH + CO. KG oder ihre eingesetzten Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

E. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, Mitarbeiter, Arbeitsräume, geeignete Hard- und Software, Datenleitungen, Informationen und Telekommunikationseinrichtungen im notwendigen und zweckmäßigen Ausmaß und kompatibel zu MERZ GMBH + CO. KG-Komponenten zur Verfügung zu stellen. Telekommunikationsgebühren gehen zu Lasten des Kunden.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unzureichende Mitwirkung, unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entstehen, sind von MERZ GMBH + CO. KG nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von MERZ GMBH + CO. KG führen. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

F. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende (juristische) Person übergeben wurde. Wird der Versand ohne Verschulden der MERZ GMBH + CO. KG verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers.

G. Gewährleistung und Haftung

Die MERZ GMBH + CO. KG gewährleistet, dass die von ihr gelieferte Hard- und Software frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Betriebsbereitschaft. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, sowie Neuinstallationen/Neukonfigurationen von Softwareprodukten oder Softwarekomponenten die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

Der Kunde hat der MERZ GMBH + CO. KG Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Übergabe des Produktes schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft im Sinne des § 434 BGB sind, kann die MERZ GMBH + CO. KG nach

ihrer Wahl verlangen, dass

  • die schadhafte Ware (bzw. Teil der Ware) zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die MERZ GMBH + CO. KG geschickt wird;
  • der Kunden die schadhafte Ware (bzw. Teil der Ware) bereithält und durch die MERZ GMBH + CO. KG ein Servicetechniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
  • Soweit die Nachbesserung zwei Mal fehlgeschlagen ist, hat der Kunde Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.
  • Die MERZ GMBH + CO. KG übernimmt keine Gewährleistung wegen Bagatellmängeln.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere

Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der MERZ GMBH + CO. KG oder der von der MERZ GMBH + CO. KG eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung aus Produkthaftung.

Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der MERZ GMBH + CO. KG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Der Schadensersatz darf jedoch den entstandenen Verlust aus entgangenem Gewinn nicht übersteigen, den die MERZ GMBH + CO. KG bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die MERZ GMBH + CO. KG gekannt hat, hätte kennen müssen oder als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

Gewährleistungsansprüche gegen die MERZ GMBH + CO. KG stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

H. Rücknahmeregelung

a. Rücklieferung fehlerhafter Hard- und Software:

Defekte Ware muss innerhalb der Gewährleistungsfrist vom Kunden an die MERZ GMBH + CO. KG zurückgeschickt werden. Die MERZ GMBH + CO. KG schickt nach eigener Wahl die instandgesetzte oder ersetzte Ware frachtfrei dem Kunden zurück. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl, soweit Größe und Gewicht dies zulassen, per Post. Wird eine andere Versandart durch den Kunden gewünscht, so trägt dieser die Versandkosten.

b. Fehllieferungen:

Der Kunden hat die MERZ GMBH + CO. KG innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware über defekte, fehlende oder falschgelieferte Ware schriftlich zu informieren. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

I. Eigentumsvorbehalt

Die MERZ GMBH + CO. KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller der MERZ GMBH + CO. KG zustehenden und noch entstehenden Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – vor. Erlischt das (Mit)Eigentum der MERZ GMBH + CO. KG durch Verbindung, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die MERZ GMBH + CO. KG übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der der MERZ GMBH + CO. KG das (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Kunden ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunden bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die MERZ GMBH + CO. KG ab. Die MERZ GMBH + CO. KG ermächtigt den Kunden in widerruflicher Weise, die an die MERZ GMBH + CO. KG abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der MERZ GMBH + CO. KG hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und die MERZ GMBH + CO. KG unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MERZ GMBH + CO. KG berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die MERZ GMBH + CO. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

J. Zahlung

Rechnungen der MERZ GMBH + CO. KG sind innerhalb des angegebenen Zahlungszieles nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die MERZ GMBH + CO. KG berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

K. Schutz- und Urheberrechte

Die Lieferung von Software erfolgt grundsätzlich in binärer Form. Die Tatsache, dass ggf.

Quellprogramme auf den Kundenrechnern belassen werden, berechtigt den Kunden nicht, die Quellprogramme zu verwenden, zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen.

L. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist 75015 Bretten/Baden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

II. Besondere Bestimmungen für Software

A. Software-Überlassung auf Dauer (Kauf)

Kauft der Kunde bei MERZ GMBH + CO. KG von Dritten erstellte Standardsoftware (z. B. Datenbanken), so gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller bzw. Lizenzgeber. MERZ GMBH + CO. KG wird diese auf Wunsch dem Kunden zur Verfügung stellen. Für von MERZ GMBH + CO. KG erstellte Standardsoftware gelten folgende Vereinbarungen:

Alle Urheberrechte und Nutzungsrechte an der Software stehen MERZ GMBH + CO. KG bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Kunde erhält nach Zahlung des vereinbarten Entgelts ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu eigenen Zwecken auf der im Vertrag bzw. spezifizierten Hardware im Ausmaß des jeweiligen Lizenzmodells. Eine Verbreitung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Eine Vervielfältigung ist nur bei Zustimmung des Rechteinhabers gestattet mit Ausnahme der ausdrücklich im UrHG genannten Vervielfältigungsgründe, die eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht erfordern.

Der Kunde darf die Software weder als Ganzes noch in Teilen in irgendeiner Form Dritten zugänglich machen. Zuwiderhandlungen des Kunden ziehen Schadensersatzansprüche durch MERZ GMBH + CO. KG nach sich.

MERZ GMBH + CO. KG gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Software nur auf der dafür vorgesehenen Systemumgebung. Wird weitere Software Dritter in der Systemumgebung betrieben, so gewährleistet MERZ GMBH + CO. KG die Funktionsfähigkeit nur dann, wenn MERZ GMBH + CO. KG dies explizit schriftlich bestätigt hat.

Die Software gilt als abgenommen, sofern der Auftraggeber dem nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Betriebsbereitschaftserklärung widerspricht.

Mit dem Kauf der Software ist eine Vereinbarung über Pflege verbunden. Die Bedingungen dazu richten sich nach Absatz III.

B. Software-Überlassung auf Zeit (Miete)

Für die Miete von Software gelten die obigen Vereinbarungen des Kaufs sinngemäß. Dem Kunden steht ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB erst zu, sofern eine Nachbesserung oder Nachlieferung durch MERZ GMBH + CO. KG fehlgeschlagen hat.

C. Schulung / Einrichtung von Software

Wird MERZ GMBH + CO. KG mit dem Kauf von Standardsoftware mit der Installation und der Einrichtung der Software beauftragt, so gelten für diese Dienstleistungen die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrags.

D. Individualprogrammierung / Sondersoftware

Auf Wunsch des Kunden erstellt MERZ GMBH + CO. KG gegen Entgelt kundenindividuelle Software bzw.

Anpassungen an der Standardsoftware (Sondersoftware). Für diese Anpassungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrags. Sollen die kundenindividuellen Anpassungen auch bei Folgeversionen der Standardsoftware (Updates) funktionsfähig bleiben, so ist dafür ein gesonderter Pflegevertrag/Servicevertrag abzuschließen.

Die Software gilt als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Betriebsbereitschaftserklärung dem widerspricht.

 

III. Pflege

Mit Abschluss des Kaufvertrags über Software schließen die Vertragsparteien gleichzeitig einen Pflegevertrag/Servicevertrag für die eigene Software und Software Dritter (z. B. Datenbanken) ab, es sei denn, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien schließt dies aus. Für die Software Dritter gelten die Bestimmungen des jeweiligen Rechteinhabers, die die MERZ GMBH + CO. KG auf Wunsch zur Verfügung stellt. Für die eigene Software gibt es prinzipiell Pflegeverträge ohne Releasewechsel und mit Releasewechsel.

A. Laufzeit

Die Laufzeit des Pflegevertrag/Servicevertrages wird gesondert schriftlich geregelt. Ebenso die Kündigungsfristen und die automatische Verlängerung.

B. Leistungen der MERZ GMBH + CO. KG

MERZ GMBH + CO. KG leistet die auf dem gesondert übergebenen Servicevertrag vereinbarten Leistungen.

C. Nicht im Pflegevertrag/Servicevertrag enthaltene Leistungen

Nicht im Pflegevertrag/Servicevertrag enthalten und gesondert vergütungspflichtig sind die Behebung von Bedienungs-, Hardware-, Betriebssystem-, und Datenbankfehlern und deren Folgen. Reisekosten sind jeweils separat zu vergüten.